|
|
 |
1. Direktive
(Hauptdirektive) |
Nichteinmischung in die Entwicklung fremder Zivilisationen
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Zivilisation Fortschritte macht, ist es einem Offizier der Raumflotte untersagt, sich in die gesellschaftliche Entwicklung des Planeten einzumischen oder Hinweise über Weltraum, andere Planeten oder fortgeschrittenere Zivilisation zu geben. Die Einhaltung dieser Richtlinie steht über dem Schutz von Raumschiffen und Angehörigen der Sternenflotte. Verluste werden toleriert.
|
2. Direktive |
Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Unter keinen Umständen, auch nicht, um sich oder das Leben seiner Besatzung zu schützen, darf ein Offizier der Raumflotte einer intelligenten Lebensform vorsätzlich Schaden oder Verletzungen zufügen, außer wenn eine solche Handlung im Interesse der Hauptdirektive benötigt wird.
|
3. Direktive |
Schutz fremder intelligenter Lebewesen
Es ist die Pflicht eines Offiziers, sich mit allen Hilfsmitteln seines Kommandos zu bemühen, um die Leben intelligenter Lebensformen zu beschützen, auch wenn er dabei sich selbst oder sein Schiff in Gefahr bringt. Tätigkeit oder Untätigkeit, die indirekt einer intelligenten Lebensform Schaden zufügt, ist eine gleichwertige Verletzung wie der Verstoß gegen die Direktive 2.
|
4. Direktive |
Befolgung der Befehle Vorgesetzter
Ein Offizier soll die ihm gesetzlich gegebenen Befehle seiner Vorgesetzten nach seinen besten Kräften befolgen und ausführen, außer wenn sich diese gegen die Direktiven 1, 2 und 3 wenden.
|
5. Direktive |
Schutz der Föderation
Ein Offizier soll seine gesamte Kraft einsetzen, um die Sicherheit der Vereinten Föderation der Planeten, dessen Mitgliedsplaneten, deren Vertreter und die Raumflotte zu beschützen, außer wenn diese Handlungen gegen die Direktiven 1 bis 4 verstoßen.
|
6. Direktive |
Selbstzerstörung bei Verseuchung
Wenn das gesamte Bordpersonal eines Schiffes umgekommen ist, oder am Ende von 24 Std. durch eine Krankheit handlungsunfähig geworden ist, sollte das Schiff zerstört werden, um andere Lebensformen oder Schiffe vor der Verseuchung zu bewahren.
|
7. Direktive |
Quarantäne von Talos IV (bereits aufgehoben)
Unter welchen Bedingungen auch immer, sei es ein Notfall oder etwas anderes, ist es einem Schiff der Föderation verboten, Talos IV zu besuchen. Nichtbefolgen dieses Befehls zieht die Todesstrafe nach sich.
|
8. Direktive |
Verbot des Eintritts in Romulanisches Gebiet
Keinem Föderationsschiff ist es erlaubt, in das Romulanische Sternenimperium einzutreten, außer wenn dieser Verstoß durch die Direktiven 1 bis 5 gerechtfertigt ist.
|
9. Direktive |
Verbot des Anflugs von unter Quarantäne gestellten Planeten und Sonnensystemen
Kein Föderationschiff darf einen Planeten oder ein Sonnensystem besuchen, das von der Vereinten Föderation der Planeten unter Quarantäne oder kulturelles Verbot gestellt wurde, außer wenn dieser Kontakt durch die Direktiven 1 bis 5 nötig wird.
|
10. Direktive |
Verantwortung und Strafverfolgung
Ein Offizier der Raumflotte ist unter den Gesetzen und Verordnungen der Vereinten Föderation der Planeten, seiner Mitgliedsplaneten und seiner Vertreter, die Raumflotte eingeschlossen, verantwortlich. Er ist der Bestrafung bzw. Strafverfolgung durch Außenautoritäten für jede Verletzung der besagten Gesetze und Verordnungen unterworfen.
|
11. Direktive |
Vertragsordnung und Hilfestellung für die Vertragspartner
Ein Offizier der Raumflotte soll bei Verträgen und Vereinbarungen der Vereinten Föderation der Planeten und seiner Mitgliedsplaneten jede Hilfe oder Beistand zur Verfügung stellen, die von den Unterzeichneten der besagten Verträge und Vereinbarungen benötigt wird. Es ist die Pflicht eines Offiziers, Hilfe und Unterstützung zu geben, die von einer planetarischen Zivilisation in Krisenzeiten benötigt wird, außer wenn ein solcher Planet in den Bedingungen der Hauptdirektive steht oder die Hilfe gegen die Direktiven 1 bis 5 verstößt.
|
12. Direktive |
Reaktion auf annähernde Schiffe ohne Kommunikation
Bei Annäherung eines Raumschiffs, mit dem keine Kommunikationsverbindung besteht oder möglich ist, sind entsprechende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen.
|
13. Direktive |
Verbot der Informationsweitergabe an feindliche Lebewesen
Solange er die Uniform der Raumflotte trägt, ist es einem Offizier verboten, Feinde der Vereinten Föderation der Planeten mit Informationen oder ähnlichem zu unterstützen, ebenso wie Gruppen, die eine Gefahr für die Sicherheit der Föderation, seine Mitgliedsplaneten oder seine Vertreter darstellen.
|
14. Direktive |
Gebührliches Benehmen
Ein Offizier soll nicht in ein ungehöriges oder ungebührliches Benehmen zurückfallen oder anderen Lebensformen ein offensives oder belästigendes Verhalten zeigen.
|
15. Direktive |
Pflichtentbindung
Ein Offizier kann jeder Zeit von seiner Pflicht entbunden werden, wenn er vom Schiffsarzt oder von mindestens 2 Offizieren des Kommandostabs, die eine zuständige Prüfung durchgeführt haben, medizinisch oder psychologisch für untauglich befunden wird.
|
16. Direktive |
Verurteilung an Bord
Ein Offizier kann von mindestens drei Offizieren vom Kommandorang durch ein Kriegsgericht an Bord verurteilt werden für Verbrechen, die er in Verletzungen von allgemeinen Direktiven der Raumflotte oder von Gesetzen der Föderation begangen hat.
|
17. Direktive |
Kommandoübernahme bei Abwesenheit des kommandiernden Offiziers
In der Abwesenheit des kommandierenden Offiziers oder wenn dieser getötet wird, als untauglich oder unfähig betrachtet wird, soll der ranghöchste Offizier, auch wenn er nicht zum stehenden Bordpersonal gehört, das Kommando übernehmen.
|
18. Direktive |
Verbot der Meuterei
Es ist einem Offizier verboten, eine Meuterei gegen seinen Vorgesetzten anzuzetteln oder an ihr beteiligt zu sein. Meuterei zieht die gleiche Bestrafung nach sich wie der Verstoß gegen Direktive 4.
|
19. Direktive |
Verbot von Rauschmitteln während des Dienstes
Es ist einem Offizier verboten, irgendeine rauschbewirkende Substanz während des Dienstes, Alarmzustandes oder in übermäßigen Mengen zu benutzen. Dazu zählen: Halluzinogene, Beruhigungs- und Aufputschmittel, Ethylalkohol, Nikotin und Haschprodukte. Akzeptable Mengen dieser Stoffe dürfen außer Dienst, oder wenn sie von einem Arzt verschrieben sind, benutzt werden.
|
20. Direktive |
Hilfe sowie Maßnahmen gegenüber Föderations- und anderen Schiffen
Föderationsschiffe sollen jede Hilfe und Unterstützung geben, die von registrierten privaten oder kommerziellen Schiffen der Vereinten Föderation der Planeten gebraucht wird, und sie sind befugt, disziplinarische oder offensive Handlungen gegen gesetzesbrechende Schiffe, die im Gebiet der Vereinten Föderation der Planeten operieren, zu unternehmen.
|
21. Direktive |
Verbot des Transportes illegaler Mittel/Waffen - Beschlagnahme von Schmuggelware
Einem Föderationsschiff ist es verboten, irgendeine Substanz oder Fracht, die von der Föderation als illegal betrachtet wird, oder eine Menge, die illegal ist, oder eine nicht von der Handelsbehörde der Föderation registrierte Waffe zu transportieren. Föderationsschiffe sind bevollmächtigt, ein Schiff zu durchsuchen, welches verdächtigt wird, Schmuggelware zu transportieren, die dann beschlagnahmt werden kann.
|
22. Direktive |
Hilfe für in der Entwicklung stagnierender oder von Fremden beherrschten Planeten
Beim Kontakt mit einem Planeten, der in seiner Entwicklung oder Entfaltung keine Fortschritte macht, der beherrscht oder auf eine andere Art von Nichteingeborenen kontrolliert wird, darf ein Offizier Veränderungen in der sozialen Struktur vornehmen, mit dem Ziel, den besagten Planeten auf den Kurs in eine technologische Zivilisation zu setzen. Jeder Mißbrauch dieser Direktive ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
|
23. Direktive |
Vernichtung intelligenten Lebens (siehe auch Direktive 2)
Die Vernichtung einer oder mehrer intelligenter Lebensformen ist nur erlaubt, um einen Verstoß gegen die Hauptdirektive zu verhindern, und auch nur, falls keine andere Möglichkeit zur Verhinderung dieses Verstoßes zur Verfügung steht. Jeder Mißbrauch dieser Order ist gleichwertig mit einem Verstoß gegen die Direktive 2.
|
24. Direktive |
|
Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf einem Planeten
Die Vernichtung des gesamten intelligenten Lebens auf der Oberfläche eines Planeten ist nur dann genehmigt, wenn die Einwohner des besagten Planeten einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Hauptdirektive begangen haben. Solch eine Aktion darf nur von einem kommandierendem Offizier vom Rang eines Captains oder höher befohlen werden. Der Offizier trägt die alleinige Verantwortung für diesen Befehl. Jeder Mißbrauch ist gleichwertig mit einer Verletzung der Hauptdirektive.
|
Omega Direktive |
Omega Direktive
(nur für Oberer Starfleet und Föderations Offiziere) |
|
|
Das Omega-Partikel Phänomen
Starfleet Captains und obere Föderations Offiziere müssen die Sicherheit des Quadranten vor der Omega-Gefahr gewährleisten. Wann immer die Sensoren Omega-Partikel aufspüren muss das Schiff in den "Omega Modus" gehen. Im Omega Modus werden die Navigation, die Sensoren sowie der Antrieb abgeschaltet. Nur der Captain des Schiffes oder ein oberer Föderations Offizier können den Omega-Modus auslösen. Der Zugang zu den Sensordaten ist auf Genehmigungs-Level 10 beschränkt. Wenn Omega sicher identifiziert wurde, muss der Captain des Schiffes die Starfleet Command kontaktieren. Informationen dürfen nicht an die Crew weitergegeben werden. Alle sonstigen Missionen des Schiffes werden ausgesetzt bis die Gefahr neutralisiert wurde. Wenn nötig, darf die Hauptdirektive außer Kraft gesetzt werden. Wenn die Starfleet Command, aus welchen Gründen auch immer, nicht kontaktiert werden kann, gilt die Priorität der Vernichtung aller aufgespürten Omega-Partikel. Es darf weiterhin keinerlei Aufzeichnungen der Sensoren geben - und des Captain's persönliche Logbücher müssen gelöscht oder verschlüsselt werden!
|
|
Temporale Direktiven |
1. Temporale Direktive
(Temporale Hauptdirektive) |
Verhinderung der Unterbrechung der Zeitline
Die Crew eines Zeitschiffs muß unter allen Umständen die Aufrechterhaltung der bestehenden Zeitline gewährleisten. |
2. Temporale Direktive |
Schutz der Zukunft
Die Crew eines Zeitschiffs muß alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die bestehende Zukunft vor der Bedrohung durch temporale Anomalien oder Paradoxien aus anderen Zeitrahmen zu bewahren. |
3. Temporale Direktive |
Wiederherstellung einer unterbrochenen oder veränderten Zeitlinie
Die Crew eines Zeitschiffs muß versuchen für den Fall einer bereits eingetretenen Veränderung der Zeitlinie, diese Abweichung zu Korrigieren und ist autorisiert zur Durchführung solcher Prozeduren auf einen angemessenen Handlungsspielraum zurückzugreifen. |
4. Temporale Direktive |
Rekrutierung von Lebensformen eines anderen Zeitrahmens
Um die in Direktive 3 beschriebenen Reparaturprozeduren schnellstmöglich durchzuführen, könnte es notwendig werden, Lebewesen aus anderen Zeitrahmen zu rekrutieren. Die Crew eines Zeitschiffs ist autorisiert dies zu tun, solange dadurch keine neuen Anomalien erzeugt werden und der kalkulierbare Schaden kompensiert oder repariert werden kann. |
5. Temporale Direktive |
Eliminierung nicht kalkulierbarer Risiken
Sollte es als gesichert gelten, dass eine Anomalie nur durch Eliminierung einer Komponente der Vergangenheit beseitigt werden kann, so ist die Crew eines Zeitschiffs autorisiert eine entsprechende Operation durchzuführen. Jegliche Kontaktaufnahme oder unnötige Verzögerungen sind hierbei untersagt. |
6. Temporale Direktive |
Notfallprozeduren
Sollte aufgrund eines Notfalls ein Mitglied einer Zeitschiffcrew in einem anderen Zeitrahmen, als dem eigenen gefangen oder gestrandet sein, so hat dieses Crewmitgleid bis zu seiner Rettung die Pflicht jeglichen unnötigen Kontakt zu anderen Lebewesen zu vermeiden, sich den Zeitgegebenheiten anzupassen und eine Fluchtmöglichkeit zu suchen. Mögliche technische Ausrüstungsgegenstände sind entweder mit sich zu führen oder zu zerstören. |
|
http://www.st-files.de/stgalaxis/foederation/direktiven.html
|
|
 |
|
|
|
|